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VGH Bayern, 16.12.2013 - 15 ZB 13.1688 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Fortsetzung eines durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens (verneint)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 17.07.2013 - Au 4 K 13.468
- VGH Bayern, 10.10.2013 - 15 ZB 13.1688
- VGH Bayern, 16.12.2013 - 15 ZB 13.1688
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VG Augsburg, 17.07.2013 - Au 4 K 13.468
Fortsetzung von Verfahren nach Klagerücknahme und Erledigterklärung (abgelehnt)
Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2013 - 15 ZB 13.1688
Auch aus den Schreiben des Klägers vom 29. Juni 2012, vom 5. Juli 2012, vom 19. November 2012, vom 7. Februar 2013 und vom 5. März 2013 sowie aus dem Vortrag im Klageverfahren Au 4 K 13.468 ergibt sich nicht, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 derart psychisch belastet gewesen wäre, dass ihm seine Rücknahmeerklärung billigerweise nicht entgegengehalten werden könnte.Dass dem Kläger in den Verfahren Au 4 K 13.468 oder Au 4 K 11.1272 das rechtliche Gehör versagt oder ihm der gesetzliche Richter entzogen worden wäre, ist nicht ersichtlich.
- BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 222.84
Widerruf einer Prozesshandlung im Verwaltungsprozess - Widerruf einer infolge …
Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2013 - 15 ZB 13.1688
Dies lässt die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aber schon deshalb unberührt, weil die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums und anderer Willensmängel auf die Prozesshandlungen, also auch die Rücknahme einer Klage, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1985 - 6 B 222/84 - NVwZ 1985, 196 m.w.N.).
- AGH Niedersachsen, 08.05.2017 - AGH 15/16 Gleichwohl hat der Berichterstatter Richter am Oberlandesgericht T. den Kläger am 19. Mai 2017 telefonisch darauf hingewiesen, dass die Rücknahme einer Klage bedingungsfeindlich ist (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 16.12.2013 - 15 ZB 13.1688 -, zitiert nach juris), deshalb keine wirksame Rücknahme der Klage vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliege und es dem Kläger frei stehe, seine Klage gleichwohl noch bis zur Rechtskraft des Urteils unbedingt zurückzunehmen.